Kommanditgesellschaft (KG)

Kommanditgesellschaft (KG)
I. Wesen:K. ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines  Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher  Firma gerichtet ist. Sie besteht aus einem oder mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern ( Komplementären) und mindestens einem Gesellschafter, dessen Haftung auf die Einlage beschränkt ist ( Kommanditist). Auch  juristische Personen können Kommanditist oder Komplementär sein. Die  Haftsumme des Kommanditisten ist ins  Handelsregister einzutragen.
- Rechtsgrundlage: §§ 161–177a HGB, ergänzend gelten Vorschriften über  offene Handelsgesellschaft (OHG) und  Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR).
II. Errichtung:Erfolgt durch Gesellschaftsvertrag, der u.a. Dauer, Kündigungsmöglichkeit und Haftsumme des Kommanditisten bestimmt.
- Einlagen (auch Kommanditanteile) unübertragbar, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag abweichend bestimmt, z.B. Übertragbarkeit der Kommanditanteile bei Zustimmung (1) der Komplementäre, (2) einer Mehrheit der Gesellschafter. Herabsetzung der Kommanditeinlage(n) möglich, jedoch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unwirksam, solange nicht im Handelsregister eingetragen und verlautbart. Das Innenverhältnis der Gesellschafter bestimmt sich weitgehend nach dem Kommanditvertrag, sonst gemäß §§ 163 ff. HGB. Ein gesetzliches  Wettbewerbsverbot besteht nur für die Komplementäre, § 165 HGB, doch ergeben sich auch für die Kommanditisten Einschränkungen aus der Treuepflicht des Gesellschafters.
III. Firmenbezeichnung:Die  Firma muss einen auf das Bestehen einer Gesellschaft hinweisenden Zusatz (§ 19 HGB) enthalten.  Firmenzusätze sind, wie auch sonst, erlaubt.
IV. Geschäftsführung/Vertretung:Grundsätzlich nur durch die Komplementäre, also für Kommanditisten ausgeschlossen; Gesellschaftsvertrag kann Mitgeschäftsführung oder (selten) Alleingeschäftsführung vorsehen. Auch kann der Kommanditist durch Erteilung von  Handlungsvollmacht oder  Prokura Vertretungsmacht erhalten. Zustimmung der Kommanditisten ist zur Vornahme eines Geschäfts, das über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht, erforderlich (§ 164 HGB).
V. Stimmrecht der Kommanditisten:1. Gesetzliche Regelung: Bei grundlegenden Gesellschafterbeschlüssen, wie Abänderung des Gesellschaftsvertrages, Aufnahme neuer Gesellschafter, Auflösung der Gesellschaft, hat der Kommanditist gleichberechtigt mitzuwirken.
- 2. Durch Vertrag können dem Komplementär Vorrechte eingeräumt werden; Beschränkung der Kommanditistenrechte (z.B.: Mehrere Kommanditisten sind durch einen von ihnen zu Bestimmenden zu vertreten).
- 3. Bei größeren K. kann – analog zur AG – für wichtige Beschlüsse Abstimmung nach Kapitalbeteiligung mit einfacher, 3/4-, 4/5-Mehrheit vereinbart werden, mitunter bei gleichzeitiger Einräumung von Stimmrechtsvorteilen für die Komplementäre.
VI. Bilanz/Kontrollrecht:1. Aufstellung der Bilanz ist Aufgabe der Komplementäre.
- 2. Kontrollrecht der Kommanditisten: a) Nach Gesetz auf Erhalt einer Abschrift der Jahresbilanz und Prüfung ihrer Richtigkeit durch Einsicht in Bücher und Schriften.
- b) Durch Vertrag (1) auf jederzeitige Einsichtnahme in das Rechnungswesen durch einen beauftragten Dritten zu erweitern, (2) Ausübung des Kontrollrechts beschränkt auf jährliche Prüfung und Berichterstattung durch Wirtschaftsprüfer oder Bücherrevisor, ggf. ergänzt durch Bestimmung über die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung.
VII. Gewinn- und Verlustverteilung:1. Gesetzlich: Verzinsung des Kapitals mit 4 Prozent oder, sofern der Jahresgewinn hierzu nicht ausreicht, niedrigerem Satz (§§168, 121 HGB); Restgewinn bzw. Jahresverlust nach einem angemessenen Verhältnis.
- 2. Vertraglich: a) Angemessene Gewinnbeteiligung der Komplementäre für Geschäftsführung und volles Risiko, u.U. in Form eines festen, monatlich unabhängig vom Jahresertrag zu gewährenden Bezugs oder bei Gewinnverteilung gemäß Kapitalbeteiligung durch gesonderte Tantiemen. Gewinngutschrift beim Kommanditisten auf Sonder(Darlehens-)Konto, beim Komplementär auf Privat- oder Kapitalkonto.
- b) Verlustverteilung nach Anteilen; der Kommanditist nimmt am Verlust nur bis zur Höhe seines Kommanditanteils und etwaiger Rückstände auf die Einlage teil. Darüber hinausgehende Verlustanteile sind durch spätere Gewinne zu tilgen, bedeuten aber keine Schuld des Kommanditisten gegenüber der KG.
- Vgl. auch  Gewinn- und Verlustbeteiligung.
VIII. Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen:Es ist ein Titel gegen die KG erforderlich; soll gegen einzelne Gesellschafter vollstreckt werden, bedarf es eines Titels gegen diese.
IX. Auflösung/Abwicklung:Aus den gleichen Gründen und wie bei der OHG. Ebenso gelten die Grundsätze der OHG für das Ausscheiden eines Gesellschafters oder Ausschließung aus der KG. In die Rechte eines verstorbenen Kommanditisten rücken, falls der Kommanditvertrag nichts anderes bestimmt, sodann die  Erben ein, die ihre Haftung jedoch auf den Nachlass beschränken können (§§ 2058 ff. BGB).
X. Steuerrecht:1. Allgemeines: Die K. entsteht steuerrechtlich mit dem Geschäftsbeginn; sie gilt i.d.R. als  Mitunternehmerschaft.
- 2. Einkommensteuer: Die K. als solche unterliegt nicht der Einkommensteuer. Die Gewinne werden einheitlich und gesondert festgestellt und bei den Gesellschaftern zur Einkommensteuer herangezogen. Der Bescheid enthält den Gewinn (Verlust) der K. sowie die Beteiligten und die auf jeden einzelnen entfallenden Gewinn-(Verlust-)Anteile. Er bildet die bindende Grundlage für die Einkommensteuerveranlagung der Beteiligten. Die Gewinnanteile sind  Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
- Besonderheiten:  Negatives Kapitalkonto.
- 3. Gewerbesteuer: Die K. ist selbstständiges Steuersubjekt, wenn die Gesellschafter als Mitunternehmer eines  Gewerbebetriebes anzusehen sind.
- 4. Umsatzsteuer: Die K. ist Unternehmer und hat ihre Umsätze zu versteuern. Unentgeltliche Leistungen an die Gesellschafter oder diesen nahe stehenden Personen werden als  unentgeltliche Wertabgaben versteuert. Umsätze zwischen der K. und ihren Gesellschaften sind umsatzsteuerbar ( Gesellschaftsleistungen).

Lexikon der Economics. 2013.

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